(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.
(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Lehrtätigkeit.
2. Stufe 2: Lehrerinnen bzw. Lehrer mit organisatorischen Zusatzaufgaben.
3. Stufe 3: Lehrerinnen bzw. Lehrer, die die Organisation und Steuerung der Bildungseinrichtung innehaben. Beurteilung von Lehrkräften und Stellenbewerberinnen bzw. Stellenbewerbern, Personalplanung und -entwicklung, Erarbeitung und Aktualisierung von Lehrplänen, fachliche und pädagogische Betreuung von Lehrerinnen bzw. Lehrern, Mitwirkung bei der Budgetplanung.
(3) Die Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
PAED_1/3 | Wirkungsbereich Stufe 1 | B1/11 |
PAED_2/3 | Wirkungsbereich Stufe 2 | B1/12 |
PAED_3/3 | Wirkungsbereich Stufe 3 | B1/13 |
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