§ 55 § 55 — Modellstellen-Verordnung
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 55 § 55
Soweit in dieser Verordnung auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist dieses in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019.
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