§ 40 § 40 — Modellstellen-Verordnung
Gliederung
3. Abschnitt Schema B2
§ 40 § 40
Die Modellfunktion „Fachärztinnen bzw. Fachärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:
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