(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Beratung von Menschen in sozialproblematischen Fällen.
2. Stufe 2: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) nach Analyse ihrer spezifischen Situation.
(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
SAD_Sb1/2 | Lösungsprozess Stufe 1 | B1/9 |
SAD_Sb2/2 | Lösungsprozess Stufe 2 | B1/10 |
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