(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität des Fachbereichs.
(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität des Fachbereichs sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Abgegrenzt, überschaubar.
2. Stufe 2: Komplex, umfassend vielseitig, Koordination von Schnittstellen.
(3) Die Anforderungsstufen für den Grad der Fachführung sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Fachliche Betreuung.
2. Stufe 2: Fachliche Kontrolle, Arbeitsverteilung.
3. Stufe 3: Prozessverantwortung, Durchsetzung von Vorgaben, Richtlinien.
(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
VA_Spz1/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 1 | B1/11 |
VA_Spz2a/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 2 | B1/12 |
VA_Spz2b/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 1 | B1/12 |
VA_Spz3a/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 3 | B1/13 |
VA_Spz3b/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 2 | B1/13 |
VA_Spz4/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 3 | B1/14 |
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