(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.
(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Operative Umsetzung der behördlichen Aufgaben in der Gesundheitsversorgung.
2. Stufe 2: Entwicklung von Expertisen und Standards in gesundheitspolitischen Fragestellungen.
(3) Die Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
ARZ_Exp1/2 | Wirkungsbereich Stufe 1 | B1/17 |
ARZ_Exp2/2 | Wirkungsbereich Stufe 2 | B1/18 |
(4) Bei Amtsärztinnen bzw. Amtsärzten, die nicht als Führungskräfte in der formalen Organisationsstruktur abgebildet sind und mehr als fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter führen (Abs. 5), verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/18 erreicht werden.
(5) Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung ist definiert über nachstehende Aufgaben: Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel (Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht); Mitwirkung bei der Personalbeschaffung (Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung bis zur Trennung); Personalbetreuung und -entwicklung (Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikationen/Fähigkeiten, Mitarbeitergespräch, Förderung, Fortbildung); Direkte Personalführung (Organisation, Verantwortung für die Arbeitszeit, Urlaubsverbrauch, Krankenstände, etc).
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