(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.
(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Routinearbeiten nach klaren Vorgaben.
2. Stufe 2: Eigenständige Aufgaben, Ermessensentscheide.
(3) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
T_SbA1/2 | Handlungsspielraum Stufe 1 | B1/5 |
T_SbA2/2 | Handlungsspielraum Stufe 2 | B1/6 |
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