(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung V“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und der Handlungskompetenz.
(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Ermessensentscheide, genaue Richtlinien, Schema.
2. Stufe 2: Entscheide bei individuellen Planungen, Dispositionen.
(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Gleichartige Sachbereiche.
2. Stufe 2: Mehrere, verschiedene Sachbereiche.
(4) Die Modellfunktion „Führung V“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Gehaltsband |
FUE_V1/3 | Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1 | B1/11 |
FUE_V2a/3 | Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2 | B1/12 |
FUE_V2b/3 | Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1 | B1/12 |
FUE_V3/3 | Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2 | B1/13 |
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