(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.
(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Monate 1 bis 16 der Ausbildung.
2. Stufe 2: Monate 17 bis 32 der Ausbildung.
3. Stufe 3: Monate 33 bis 48 der Ausbildung.
4. Stufe 4: Monate 49 bis zum Abschluss der Ausbildung.
(3) Die Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
AUS1/4 | Ausbildungszeiten Stufe 1 | B2/14 |
AUS2/4 | Ausbildungszeiten Stufe 2 | B2/15 |
AUS3/4 | Ausbildungszeiten Stufe 3 | B2/16 |
AUS4/4 | Ausbildungszeiten Stufe 4 | B2/17 |
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