(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ergeben sich aus der Anlagenkomplexität und dem Eingriffsniveau.
(2) Die Anforderungsstufen für die Anlagenkomplexität sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Einzelne, isolierte Anlagen.
2. Stufe 2: Mehrere, vernetzte Anlagen, komplexe Systeme.
(3) Die Anforderungsstufen für das Eingriffsniveau sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Konventionelle Prozessregelung.
2. Stufe 2: Leitstand, mehrere Eingriffsgrößen.
(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Gehaltsband |
IN_Anl1/3 | Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 1 | B1/8 |
IN_Anl2a/3 | Anlagenkomplexität Stufe 1 und Eingriffsniveau Stufe 2 | B1/9 |
IN_Anl2b/3 | Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 1 | B1/9 |
IN_Anl3/3 | Anlagenkomplexität Stufe 2 und Eingriffsniveau Stufe 2 | B1/10 |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise