(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich.
(2) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Eigenständige Ausführung sämtlicher Aufgaben einer Stations- oder Ambulanzärztin bzw. eines Stations- oder Ambulanzarztes.
2. Stufe 2: Unterstützung der Abteilungsvorständin bzw. des Abteilungsvorstandes/der Ersten Oberärztin bzw. des Ersten Oberarztes bei der Organisation und Steuerung der Station.
(3) Die Modellfunktion „Allgemeinmedizinerinnen bzw. Allgemeinmediziner“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
AM1/2 | Aufgabenbereich Stufe 1 | B2/17 |
AM2/2 | Aufgabenbereich Stufe 2 | B2/18 |
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