(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) und Umsetzung und/oder Weiterentwicklung von vorliegenden Analysen.
2. Stufe 2: Entwicklung von komplexen Empfehlungen. Analyse und Beurteilung von Sachverhalten mit erheblicher Veränderungsdynamik in unmittelbaren Krisensituationen.
3. Stufe 3: Akute Risikoeinschätzung und Einleitung geeigneter Schutz- bzw. Hilfsmaßnahmen in Fallverantwortung (Eingriff in Grundrechte zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen).
(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
SAD_Spz1/3 | Lösungsprozess Stufe 1 | B1/11 |
SAD_Spz2/3 | Lösungsprozess Stufe 2 | B1/12 |
SAD_Spz3/3 | Lösungsprozess Stufe 3 | B1/13 |
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