(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung II“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.
(2) Die Anforderungsstufen der Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Aktivitäten mit innovativem und konzeptionellem Charakter.
2. Stufe 2: Aktivitäten in der grundsätzlichen Konzeption und Strategie.
(3) Die Modellfunktion „Führung II“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
FUE_II1/2 | Wirkungsreichweite Stufe 1 | B1/22 |
FUE_II2/2 | Wirkungsreichweite Stufe 2 | B1/23 |
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