§ 46 § 46 — Modellstellen-Verordnung
Gliederung
3. Abschnitt Schema B2
§ 46 § 46
Die Modellfunktion „Pflegeexpertinnen bzw. Pflegeexperten“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:
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