(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.
(2) Die Anforderungsstufen für die Führungskompetenz sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit bis zu 300 Gesamtmitarbeiteranzahl.
2. Stufe 2: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit mehr als 300 und weniger als 900 Gesamtmitarbeiteranzahl oder Stabstellenleitung der Geschäftsführung inkl. Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung.
3. Stufe 3: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit mehr als 900 Gesamtmitarbeiteranzahl.
4. Stufe 4: Bereichsleitungen der Direktion - erweitertes Führungsteam der Geschäftsführung mit bis zu fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Bereich.
5. Stufe 5: Bereichsleitungen der Direktion - erweitertes Führungsteam der Geschäftsführung mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Bereich.
(3) Die Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
FKRA_I1/5 | Führungskompetenz Stufe 1 | B1/19 |
FKRA_I2/5 | Führungskompetenz Stufe 2 | B1/20 |
FKRA_I3/5 | Führungskompetenz Stufe 3 | B1/21 |
FKRA_I4/5 | Führungskompetenz Stufe 4 | B1/22 |
FKRA_I5/5 | Führungskompetenz Stufe 5 | B1/23 |
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