§ 38 § 38 — Modellstellen-Verordnung
Gliederung
3. Abschnitt Schema B2
§ 38 § 38
Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte mit Spezialgebiet“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:
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