(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit.
(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Erarbeitung von Strategien mit hohem innovativen Anteil für die Gesamtorganisation in einem Fachgebiet.
2. Stufe 2: Erarbeitung von Strategien mit hohem innovativen Anteil für die Gesamtorganisation in mehreren Fachgebieten.
(3) Die Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
STR_Exp1/2 | Selbstständigkeit Stufe 1 | B1/19 |
STR_Exp2/2 | Selbstständigkeit Stufe 2 | B1/20 |
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