(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ ergeben sich aus dem Aufgabengebiet.
(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabengebiet sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Einzelne Aufträge, kein Eingriff in Arbeitsabläufe: Patiententransport mit Basisausbildung, Versorgungsassistenz mit Basisausbildung.
2. Stufe 2: Stamm-/Routineaufgaben in einem Aufgabengebiet: Medizinische Assistenzberufe.
3. Stufe 3: Einsatz im § 83 GuKG beschriebenen Aufgabengebiet oder Einsatz in mindestens zwei Aufgabengebieten (Sparten) der Assistenzberufe.
4. Stufe 4: Einsatz in den §§ 83 und 83a GuKG beschriebenen Aufgabengebieten.
(3) Die Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
ASS_PF1/4 | Aufgabengebiet Stufe 1 | B2/4 |
ASS_PF2/4 | Aufgabengebiet Stufe 2 | B2/5 |
ASS_PF3/4 | Aufgabengebiet Stufe 3 | B2/6 |
ASS_PF4/4 | Aufgabengebiet Stufe 4 | B2/7 |
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