(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.
(2) Die Anforderungsstufen für die Professionalität sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Routine Instandhaltung oder Verrichtungen (üblicherweise Lehrausbildung im Umfang von drei Jahren).
2. Stufe 2: Spezialisierte Instandhaltung, Anfertigung (üblicherweise Lehrausbildung im Umfang von mehr als drei Jahren oder qualifizierte Zusatzausbildung).
(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Rahmenaufträge, Anpassungen/Optimierungen innerhalb dieser Rahmenaufträge.
2. Stufe 2: Eigenständiges Aufgabengebiet, Planungen/Dispositionen innerhalb genauer Richtlinien.
(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Gehaltsband |
IN_Fa1/3 | Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1 | B1/6 |
IN_Fa2a/3 | Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 2 | B1/7 |
IN_Fa2b/3 | Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 1 | B1/7 |
IN_Fa3/3 | Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2 | B1/8 |
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