§ 37 § 37 — Modellstellen-Verordnung
Gliederung
3. Abschnitt Schema B2
§ 37 § 37
Die Modellfunktion „Erste Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:
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