LandesrechtBurgenlandVerordnungenModellstellen-Verordnung§ 48

§ 48Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Lehrtätigkeit.

2. Stufe 2: Zusätzlich zur Lehrtätigkeit: Koordination, fachliche Führung und Beratung von Kolleginnen und Kollegen.

(3) Die Modellfunktion „Lehrerin bzw. Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Gehaltsband
LE1/2 Wirkungsbreite Stufe 1 B2/11
LE2/2 Wirkungsbreite Stufe 2 B2/12

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