(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbstständigkeit.
(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Erhält Unterstützung, Überprüfung.
2. Stufe 2: Eigenständig.
(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Einzelne Aufträge - kein Eingriff in Arbeitsabläufe.
2. Stufe 2: Stammaufträge - Anpassung der Arbeitsabläufe im Rahmen dieser Aufgaben.
(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Gehaltsband |
VA_Sd1/3 | Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1 | B1/1 |
VA_Sd2a/3 | Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2 | B1/2 |
VA_Sd2b/3 | Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1 | B1/2 |
VA_Sd3/3 | Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2 | B1/3 |
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