(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.
(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Einsatz auf der Bettenstation entsprechend dem in den §§ 14, 14a, 15 und 16 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, beschriebenen Aufgabenbereich.
2. Stufe 2: Zusätzlich zu Stufe 1 Einsatz auf/als/in:
a) Diabetesberatung
b) Stomaberatung
c) Wundmanagement
d) Breast Care
e) Praxisanleitung (Fachführung, Auftragserteilung, Fortschritts- und Ergebniskontrolle, Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen)
f) Qualitätsmanagerinnen bzw. Qualitätsmanager
g) Riskmanagerinnen bzw. Riskmanager
h) Sterilgutversorgung
i) Entlassungsmanagement
j) Demenz
3. Stufe 3: Einsatz auf/als/in:
a) Intensivpflege
b) Anästhesiepflege
c) Pflege bei Nierenersatztherapie
d) Pflege im Operationsbereich
e) Kinder- und Jugendlichen Pflege/Kinderintensiv Pflege
f) Krankenhaushygiene
g) Psychiatrische Pflege
(3) Die Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
DGKP1/3 | Wirkungsbreite Stufe 1 | B2/9 |
DGKP2/3 | Wirkungsbreite Stufe 2 | B2/10 |
DGKP3/3 | Wirkungsbreite Stufe 3 | B2/11 |
(4) Bei einer Beförderung von der ersten (DGKP1/3) auf die dritte (DGKP3/3) Modellstelle erfolgt die Zuordnung während der Einarbeitung in das Aufgabengebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die zweite Modellstelle (DGKP2/3, Gehaltsband B2/10).
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