Rückverweise
(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.
(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Einsatz auf der Bettenstation entsprechend dem in den §§ 14, 14a, 15 und 16 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, beschriebenen Aufgabenbereich.
2. Stufe 2: Zusätzlich zu Stufe 1 Einsatz auf/als/in:
a) Diabetesberatung
b) Stomaberatung
c) Wundmanagement
d) Breast Care
e) Praxisanleitung (Fachführung, Auftragserteilung, Fortschritts- und Ergebniskontrolle, Unterweisung von Kolleginnen bzw. Kollegen)
f) Qualitätsmanagerinnen bzw. Qualitätsmanager
g) Riskmanagerinnen bzw. Riskmanager
h) Sterilgutversorgung
i) Entlassungsmanagement
j) Demenz
a) Intensivpflege
b) Anästhesiepflege
c) Pflege bei Nierenersatztherapie
d) Pflege im Operationsbereich
e) Kinder- und Jugendlichen Pflege/Kinderintensiv Pflege
f) Krankenhaushygiene
g) Psychiatrische Pflege
(3) Die Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
| Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
| DGKP1/3 | Wirkungsbreite Stufe 1 | B2/9 |
| DGKP2/3 | Wirkungsbreite Stufe 2 | B2/10 |
| DGKP3/3 | Wirkungsbreite Stufe 3 | B2/11 |
(4) Bei einer Beförderung von der ersten (DGKP1/3) auf die dritte (DGKP3/3) Modellstelle erfolgt die Zuordnung während der Einarbeitung in das Aufgabengebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren auf die zweite Modellstelle (DGKP2/3, Gehaltsband B2/10).
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