§ 39 § 39 — Modellstellen-Verordnung
Gliederung
3. Abschnitt Schema B2
§ 39 § 39
Die Modellfunktion „Oberärztinnen bzw. Oberärzte“ besteht aus folgender Modellstelle, die folgendem Gehaltsband zugeordnet ist:
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden