(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.
(2) Die Anforderungsstufen für die Aufgabentiefe sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Routineaufgaben mit Standardwerkzeugen, Dokumentationen, Aktualisierungen.
2. Stufe 2: Vielseitige „All-round“-Aufgaben.
3. Stufe 3: Komplexe Aufgaben mit profunden Werkzeugen, Analysen, komplexe Berechnungen.
(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Klar abgegrenzter Fachbereich.
2. Stufe 2: Fachbereich mit starker Vernetzung zu anderen Fachbereichen.
(4) Die Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Gehaltsband |
T_Spz1/4 | Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1 | B1/11 |
T_Spz2a/4 | Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2 | B1/12 |
T_Spz2b/4 | Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1 | B1/12 |
T_Spz3a/4 | Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 | B1/13 |
T_Spz3b/4 | Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 1 | B1/13 |
T_Spz4/4 | Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 2 | B1/14 |
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