BoFiVO
1. Abschnitt Vorschriften für die Berufsfischerei
§ 2§ 2*) Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggerät
§ 32. Unterabschnitt Bestimmungen über die einzelnen
§ 4§ 4*) Verankerte Schwebnetze
§ 5§ 5*) Spannsätze (Ankersätze)
§ 6§ 6*) Großfischsätze
§ 7§ 7*) Bodennetze
§ 8§ 8*) Trappnetze
§ 9§ 9*) Reusen
§ 10§ 10 Legschnüre
§ 11§ 11*)Sonderbestimmungen
§ 123. Unterabschnitt Ausübung des Laichfischfanges
§ 13§ 13*) Laichfischfang auf Blaufelchen
§ 14§ 14*) Laichfischfang auf Gangfische
§ 15§ 15*) Laichfischfang auf andere Fische
§ 16a§ 16a*)Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
§ 16b§ 16b*)Fischerausweis
§ 16c§ 16c*) Zugelassene Fanggeräte
§ 17§ 17*) Angelgeräte
§ 18§ 18 Hamen
§ 19§ 19 Köderflasche
§ 20§ 20*) Kescher
§ 213. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Beru
§ 21a§ 21b
§ 21b*)Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges
§ 21c§ 21c*) Beifang
§ 21d§ 21d*)Beachtung des Tierschutzes
§ 22§ 22*) Fischereizeiten
§ 23§ 23 Mitführen von Fanggeräten
Vorwort
1. Abschnitt Vorschriften für die Berufsfischerei
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fanggeräte und deren Verwendung
§ 1*) Zugelassene Fanggeräte und Fangmethoden
§ 1
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausgeübt werden:
a) auf dem Hohen See mit
freitreibenden Schwebnetzen (§ 3)
verankerten Schwebnetzen (§ 4)
Spannsätzen (§ 5)
Großfischsätzen (§ 6)
Bodennetzen (§ 7)
Reusen (§ 9)
Legschnüren (§ 10)
und den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (§ 16)
b) auf der Halde mit
Spannsätzen (§ 5)
Bodennetzen (§ 7)
Trappnetzen (§ 8)
Reusen (§ 9)
Legschnüren (§ 10)
und den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (§ 16).
(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Fanggeräte auch gleichzeitig verwendet werden.
(3) Bei Ausübung der Fischerei darf ein Patentinhaber gleichzeitig nicht mehr als ein Boot benützen.
(4) Hinsichtlich der Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte gelten das Hochseepatent und das Haldenpatent zusammen als ein Patent.
(5) Bei Ausübung der Fischerei ist der Einsatz von künstlichen Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1987, 50/1991, 78/2003, 112/2016, 82/2022, 74/2023
§ 2*) Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
§ 2
(1) Netze und Reusen dürfen zur Ausübung der Fischerei nur verwendet werden, wenn sie vom staatlichen Fischereiaufseher überprüft und als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit Plomben gekennzeichnet worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, hat dieses, bevor er es in Verwendung nimmt, erneut plombieren zu lassen. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes, Reusen am ersten Bügel, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke können Netze vor dem Anschlagen vorplombiert werden.
(2) Plombierte Netze und Reusen dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch welche die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden im Wasser war. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. Die Angaben von Maschenweitenbereichen sind so zu verstehen, dass das erste Maß nicht unterschritten werden darf und Überschreitungen des zweiten Maßes unter 1 mm bleiben müssen.
(4) Die Höhe der Netze ergibt sich aus der Anzahl der Maschen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle.
(5) Netze, Reusen, Trappnetze und Legschnüre sind mit Bojen und Bauchen zu kennzeichnen. Netze und Netzsätze sind an beiden Enden zu kennzeichnen. Die Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, die Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Patentinhabers zu versehen. Bei Namensgleichheit von Patentinhabern sind die Bauchen zusätzlich zu kennzeichnen. Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Die Verwendung elektronischer Geräte zur Auffindung der Fanggeräte ist gestattet.
(7) Alle Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und gegebenenfalls zu leeren, soweit dies in dieser Verordnung nicht anderweitig geregelt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1987, 78/1997, 55/2006, 91/2009, 119/2015, 81/2021
2. Unterabschnitt Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte und deren Verwendung
§ 3*) Freitreibende Schwebnetze
§ 3
(1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 38 mm
b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm
c) Netzlänge höchstens 120 m
d) Netzhöhe höchstens 7 m.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Freitreibende Schwebnetze werden ausschließlich für den Laichfischfang auf Blaufelchen eingesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 78/1997, 37/2002, 78/2003, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 81/2012, 67/2014, 119/2015, 112/2016, 96/2017, 74/2018, 85/2020, 74/2023
§ 4*) Verankerte Schwebnetze
§ 4
(1) Für die verankerten Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 40 mm bis 44 mm
b) Fadenstärke mindestens 0,12 mm
c) Netzlänge höchstens 120 m
d) Netzhöhe höchstens 7 m.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Verankerte Schwebnetze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, verwendet, jedoch an Sonntagen nicht gehoben werden.
(3) Die Netze sind an beiden Enden zu verankern. Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2003, 55/2006, 91/2009, 74/2018, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023
§ 5*) Spannsätze (Ankersätze)
§ 5
(1) Für die Spannsätze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite 40 mm bis 44 mm für monofile Netze bzw. 38 mm bis 44 mm für multimonofile Netze
b) Netzlänge höchstens 100 m
c) Satzlänge höchstens 300 m
d) Netzhöhe höchstens 2 m
e) Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. Vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen sie nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden.
(3) Für die Verwendung von Spannsätzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
a) vom 10. Jänner bis 31. März an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht gehoben werden;
b) vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie täglich kontrolliert werden;
c) vom 11. Mai bis 15. Oktober müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein;
d) vom 11. Mai bis 15. Oktober dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern und so zu setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. Beim Haldenpatent müssen sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu anderen Spannsätzen sowie Großfischsätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 31/1990, 55/2006, 82/2022, 74/2023
§ 6*) Großfischsätze
§ 6
(1) Für den Großfischsatz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 70 mm
b) Netzlänge höchstens 100 m
c) Netzhöhe höchstens 5 m
d) Fadenstärke mindestens 0,20 mm.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.
(2) Großfischsätze dürfen in der Zeit vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Großfischsätze sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen Großfischsätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf vom 10. Jänner bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 112/2016, 82/2022, 74/2023
§ 7*) Bodennetze
§ 7
(1) Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite für den Fang von Barschen (Barschnetze) 28 mm bis 32 mm
b) Maschenweite für den Fang von Rotaugen (Rotaugennetze) 40 mm bis 44 mm für monofile Netze bzw. 38 mm bis 44 mm für multimonofile Netze
c) Maschenweite für den Fang von Hechten, Zandern, Brachsen und anderen großwüchsigen Fischen (Großfischnetze) mindestens 50 mm
d) Fadenstärke mindestens 0,12 mm
e) Netzlänge höchstens 100 m
f) Netzhöhe höchstens 2 m, bei Großfischnetzen höchstens 4 m
(2) Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
a) Barschnetze vom 10. Februar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr, wobei in der Zeit vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 30. September, 12.00 Uhr, die Netze höchstens bis zu einer Wassertiefe von 20 Metern gesetzt werden dürfen;
b) Rotaugennetze vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr; abweichend von Abs. 1 lit. b dürfen ab 10. Mai, 12.00 Uhr, monofile Netze mit einer Maschenweite von 38 mm bis 44 mm bis zu einer Wassertiefe von höchstens 20 m gesetzt werden;
c) Großfischnetze das ganze Jahr über; in der Zeit vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Jänner, 12.00 Uhr, dürfen diese Netze nicht auf der Halde gesetzt werden.
(3) Für die Verwendung von Bodennetzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
a) vom 11. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden sowie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr und an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein; an Sonn- und Feiertagen dürfen sie erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden;
b) vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische;
c) in der Zeit vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen die Zanderlaichplätze gemäß § 21a Abs. 5 nicht befischt werden.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs Barsch- und Rotaugennetze und acht Großfischnetze verwenden.
(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen Patentinhaber, die den Felchen-Laichfischfang im selben Jahr rechtmäßig ausgeübt haben, während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) vier Rotaugennetze im Hohen See und auf der Halde setzen (Weihnachtsfischerei). Diese Netze müssen multimonofil sein und eine Mindestmaschenweite von 38 mm aufweisen. Die Netze dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden.
(6) Abweichend von Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 können vom 10. Jänner bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze) im Verhältnis ein Bodennetz zu zwei Spiegelnetzen ersetzt werden.
Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite Außengarn mindestens 180 mm
b) Innengarn mindestens 38 mm
c) Netzlänge höchstens 50 m
d) Netzhöhe höchstens 2 m (im eingestellten Zustand).
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 50/1999, 37/2002, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 81/2012, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 85/2020, 74/2023, 75/2024
§ 8*) Trappnetze
§ 8
(1) Es dürfen nur Trappnetze verwendet werden, die eine Höhe von höchstens 2 m aufweisen. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen. Die Maschenweite muss beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muss einen rechteckigen, über die ganze Länge gleich bleibenden Querschnitt von mindestens 1 x 1 m aufweisen.
(2) Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden, jedoch nur dort, wo die Wassertiefe nicht größer ist als die Höhe des Netzes.
(3) Der Abstand zwischen parallel zueinander gesetzten Trappnetzen muss mindestens 100 m betragen.
(4) Ein Patentinhaber darf jeweils zwei Trappnetze verwenden. In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai darf das zweite Trappnetz nur außerhalb von ausgewiesenen Zanderlaichplätzen verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1985, 56/1987, 119/2015, 74/2018, 74/2023
§ 9*) Reusen
§ 9
(1) Die Höhe oder der Durchmesser der Reusen darf beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreiten. Die Maschenweite von Garnreusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Länge des Leitgarns darf höchstens 6 m, die Länge vorhandener Seitenflügel höchstens 3 m pro Reuse betragen. Drahtreusen sind nicht zugelassen.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind vom 1. Mai bis 15. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987
§ 10 Legschnüre
§ 10
Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Anzahl und mit beliebig vielen Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
§ 11 § 11*) Sonderbestimmungen
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnittes dürfen Inhaber eines Alterspatentes die Fischerei nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausüben:
a) Ein Schwebnetz, verankert (§ 4), mit der kleinsten zulässigen Mindestmaschenweite,
b) vier Barschnetze (§ 7 Abs. 1 lit. a) oder Rotaugennetze (§ 7 Abs. 1 lit. b) sowie zwei Großfischnetze (§ 7 Abs. 1 lit. c),
c) sechs Reusen (§ 9) und
d) eine Legschnur (§ 10) mit höchstens 50 Anbissstellen.
(2) Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, dürfen für die Dauer der Ausbildung am Hohen See verankerte Schwebnetze (§ 4) im Ausmaß eines Hochseepatentes zusätzlich verwenden.
(3) Inhaber eines Hochseepatentes, die einen Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister ausbilden und hauptberuflich beschäftigen, können auf Antrag bei der Behörde ein zusätzliches Netzkontingent im Ausmaß eines Hochseepatentes für die Dauer der Ausbildung erhalten, höchstens jedoch für vier Jahre. Dies beinhaltet keine Fanggeräte auf der inländischen Halde. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 96/2017, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023
3. Unterabschnitt Ausübung des Laichfischfanges
§ 12*) Allgemeines
§ 12
(1) Der Laichfischfang auf Fische, für die eine Schonzeit oder ein Schonmaß festgesetzt ist (§ 21), darf nur aufgrund einer besonderen, jederzeit widerrufbaren Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung zum Laichfischfang erteilt wird, hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Fischart, auf die der Laichfischfang ausgeübt werden darf,
b) die Festlegung der Art, der Beschaffenheit und Zahl der dabei zu verwendenden Netze, wobei von den diesbezüglichen Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen zugelassen werden können, sofern die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert,
c) die Bestimmung, dass der Laichfischfang erst an dem vom staatlichen Fischereiaufseher festgesetzten Zeitpunkt begonnen werden darf und zu dem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu beenden ist,
d) die Auflage, dass das gewonnene Fortpflanzungsgut zur Erbrütung an das Landesfischereizentrum Vorarlberg in Hard abzuliefern ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 78/2003
§ 13*) Laichfischfang auf Blaufelchen
§ 13
Zum Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze verwendet werden. Die Schnurlänge darf, wenn im Bescheid über die Bewilligung zum Laichfischfang nichts anderes bestimmt wird, höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen über das ganze Netz angebracht sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2012, 67/2014
§ 14*) Laichfischfang auf Gangfische
§ 14
Zum Laichfischfang auf Gangfische dürfen nur Bodennetze (Rotaugennetze) gemäß § 7 Abs. 1 lit. b verwendet werden. Abweichungen hinsichtlich der Netzzahl und der Maschenweite können durch die Behörde angeordnet werden, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1983, 78/1997, 78/2003, 74/2023
§ 15*) Laichfischfang auf andere Fische
§ 15
Gefangene laichreife Forellen und Seesaiblinge oder das befruchtete Fortpflanzungsgut dieser Fischarten sind dem Landesfischereizentrum Vorarlberg in Hard zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 78/1997, 50/1999, 91/2009, 74/2010
2. Abschnitt Vorschriften für die Angelfischerei
§ 16a § 16a*) Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
a) die Vorarlberger Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
b) eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, soweit diese im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, oder
c) die Fischereifacharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
d) eine gemäß Abs. 7 als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung absolviert hat, oder
e) eine in einem anderen Bundesland oder Staat nach lit. b mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Abs. 6 nachweislich erfolgreich abgelegt hat.
(2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
(3) Prüfungsgegenstände der Vorarlberger Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b anzusehen, die in der Anlage 2 angeführt sind.
(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.
(7) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 81/2021
§ 16b § 16b*) Fischerausweis
(1) Der Fischerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen.
(2) Auf der Vorderseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
a) den Titel „Vorarlberger Fischerausweis“,
b) das Vorarlberger Landeswappen,
c) Familienname, Vorname, allfällige akademische Grade und Geburtsdatum des Inhabers,
d) eine Identifikationsnummer,
e) das Ausstellungsdatum,
f) die Unterschrift des Inhabers,
g) ein Lichtbild des Inhabers,
h) allenfalls den Hinweis, dass der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ausgestellt wurde,
i) allenfalls das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf der Fischerausweis gemäß § 11a Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes seine Gültigkeit verliert, und
j) die ausstellende Stelle.
(3) Auf der Rückseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
a) die auf der Vorderseite angegebene Identifikationsnummer,
b) den Wortlaut „Fischerausweis gemäß § 14 des Fischereigesetzes bzw. § 11a des Bodenseefischereigesetzes“,
c) allenfalls den Hinweis, dass der Fischerausweis für eine Person mit Behinderung ausgestellt wurde, und
d) einen Raum für Vermerke der ausstellenden Stelle.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016, 96/2017
§ 16c*) Zugelassene Fanggeräte
§ 16c
(1) Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden:
Angelgeräte (§ 17),
Hamen (§ 18),
Köderflasche (§ 19),
Kescher (§ 20).
(2) Beim Fischen mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 78/1997, 112/2016, 80/2019
§ 17*) Angelgeräte
§ 17
(1) Angelgeräte (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, höchstens zwei Anbissstellen aufweisen. Bei der Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen zulässig. Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.
(2) Bei der Schleppangelfischerei dürfen pro Fischer und Boot insgesamt höchstens acht Anbissstellen verwendet werden. Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken. Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Jänner, 12.00 Uhr, ist die Schleppangelfischerei verboten. Von unter Segel fahrenden Booten aus dürfen Schleppangeln nicht verwendet werden.
(3) Die Anbissstellen (Angelhaken) müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein.
(4) Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene ist untersagt.
(5) Gleichzeitig dürfen von einem Fischer höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden. Neben der Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.
(6) Die Angelgeräte sind beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 50/1991, 78/1997, 37/2002, 91/2009, 74/2010, 59/2013, 74/2023
§ 18 Hamen
§ 18
(1) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens einen Meter, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen.
(2) Der Hamen darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden.
(3) Die Verwendung des Hamens vom fahrenden Boot aus ist untersagt.
§ 19 Köderflasche
§ 19
Die Köderflasche ist mit dem Namen des Auslegers zu versehen und darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 l nicht überschreiten.
§ 20*) Kescher
§ 20
Die Anlandung gefangener Fische darf ausschließlich mittels eines Keschers (Feumer, Schöpfbehren) erfolgen. Für andere Zwecke darf der Kescher nicht verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2012
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Berufs- und Angelfischerei
§ 21*) Schonzeiten und Schonmaße
§ 21
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart | Schonzeit | Schonmaß |
Felchen (alle Formen) | ganzjährig | - |
Äsche | 1.02. - 30.04. | 35 cm |
Forellen | 1.11. - 10.01. | 50 cm |
Regenbogenforelle | - | - |
Seesaibling (Rötel) | 1.11. - 31.12. | - |
Zander | 1.04. - 31.05. | 40 cm |
Barsch | 20.04. - 10.05. | - |
Karpfen | 1.05. - 15.06. | 25 cm |
Schleie | 1.05. - 15.06. | 20 cm |
Aal | - | 50 cm |
(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten
a) im österreichischen Anteil am Alten Rhein ab der Verlängerung des ersten rechtsseitigen Buhnendammes sowie im Neuen Rhein von Flusskilometer 90,8 (rechtwinklige Verlängerung der Dornbirnerachmündung) bis 440 m unterhalb der Eisenbahnbrücke Lustenau – St. Margrethen für See-, Bach- und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart | Schonzeit | Schonmaß |
Seeforelle | 15.07. - 31.01. | 50 cm |
Bachforelle | 1.10. - 31.01. | 25 cm |
Bachforelle über 40 cm | 15.07. - 31.01. | - |
Regenbogenforelle | 1.10. - 31.01. | - |
b) in der Bregenzerach vom Schwellwuhr (oberhalb der Mündung) bis zur Gemeindegrenze Hard-Lauterach, in der Dornbirnerach von der Mündung bis zur Gemeindegrenze Hard-Fußach sowie für alle Gewässer zwischen dem Alten und Neuen Rhein für See-, Bach- und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart | Schonzeit | Schonmaß |
Seeforelle | 15.07. - 28.02. | 50 cm |
Bachforelle | 1.10. - 28.02. | 22 cm |
Regenbogenforelle | 1.10. - 28.02. | - |
(3) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12.00 Uhr der im Abs. 1 angegebenen Tage.
(4) Während der Schonzeit dürfen auf die betreffende Fischart keine gezielten Fänge durchgeführt werden.
(5) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand zwischen der Kopfspitze und dem Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das im Abs. 1 festgesetzte Maß nicht unterschreitet. Zum Messen dieses Abstandes sind geeignete Hilfsmittel mitzuführen.
(6) Mit Reusen, Trappnetzen oder Angelfischereigeräten während ihrer Schonzeit gefangene oder untermaßige Fische sind unverzüglich und sorgfältig vom Fanggerät zu nehmen und in das Wasser zurückzusetzen; gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
(7) Fische, die sich der Fischer mittels Angelgerät angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Die Regelung des § 21b bleibt davon unberührt. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
(8) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen, und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind. Das Mitführen von lebenden Köderfischen sowie die Verwendung von lebenden Köderfischen und von Fischeiern als Köder ist untersagt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 31/1990, 50/1991, 78/1997, 50/1999, 37/2002, 78/2003, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 74/2010, 67/2014, 112/2016, 80/2019, 74/2023
§ 21a
§ 21a*) Schongebiete für aufsteigende Seeforellen und Zanderlaichplätze
§ 21a
(1) Im Mündungsbereich der Bregenzerach wird folgende Fläche* zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen erklärt:
Seitliche Begrenzungen: Östlich in gerader Linie vom landseitigen Grenzpunkt der Fischereireviere Hard und Bregenz über das Seezeichen Nr. 78 sowie westlich in gerader Linie vom nördlichen Molenkopf des Harder Kiesschiffhafens über das Seezeichen Nr. 80;
Seeseitige Begrenzung: 50 m seewärts der Verbindungslinie der Seezeichen Nr. 78, 79 und 80;
Landseitige Begrenzung: Schwellwuhr (Sohlrampe) in der Bregenzerach oberhalb der Mündung.
(2) In der Zeit vom 15. Juli bis 15. September und vom 1. November bis 10. Jänner sind in dem im Abs. 1 beschriebenen Bereich folgende Maßnahmen verboten:
a) das Fangen und Anlanden von Forellen,
b) die Verwendung von Bodennetzen und Trappnetzen,
c) die Schleppangelfischerei und
d) die Verwendung von forellenfängigen Geräten mit künstlichen Ködern und toten Köderfischen.
(3) Im Mündungsbereich der Goldach wird folgende Fläche** zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen erklärt:
Tiefenmäßige Begrenzungen im Hohen See: Von der 25 m-Tiefenlinie bis zur 40 m-Tiefenlinie;
Seitliche Begrenzungen: Südöstlich durch eine Linie vom schwarz-weissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus sowie nordwestlich durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer aus in den See hinaus.
(4) Vom 1. November bis 31. Jänner ist in dem im Abs. 3 beschriebenen Bereich die Ausübung jeglicher Fischerei verboten.
(5) Folgende Flächen*** werden als Zanderlaichplätze ausgewiesen:
a) Fußacher Bucht mit seeseitiger Begrenzung: Linie nordöstlicher Punkt Rohrspitz in östlicher Richtung zum Ende des Schutzdammes der Lagune, inklusive der Schwedenschanze und der alten Mündung der Dornbirnerach;
b) westlich der Rheinvorstreckung: im Anschluss an das Gebiet Fußacher Bucht (lit. a), seewärts des Schutzdammes der Lagune zwischen linkem Rheindamm und der Begrenzung der Schifffahrtsrinne bis zur Line Ende des Rheindammes und dem äußersten Pfahl der Schiffahrtsrinne;
c) Mündungsbereich Dornbirnerach: Südlich der Linie Dampferanlegestelle Hohentwil (am rechten Rheindamm) zum nördlichen Ende des grünen Dammes;
d) Harder Binnenbecken, inklusive dem Fischteich und der Lauterach bis zur Brücke Allmendestraße;
e) Mündungsbereich Bregenzerach: seitliche Begrenzungen: Östlich in gerader Linie vom landseitigen Grenzpunkt der Fischereireviere Hard und Bregenz über das Seezeichen Nr. 78 sowie westlich in gerader Linie vom nördlichen Molenkopf des Harder Industriehafens über das Seezeichen Nr. 80; seeseitige Begrenzung: 50 m seewärts der Verbindungslinie der Seezeichen Nr. 78, 79 und 80; landseitige Begrenzung: Schwellwuhr (Sohlrampe) in der Bregenzerach oberhalb der Mündung. 1
(6) In der Zeit vom 1. April, 12:00 Uhr, bis 31. Mai, 12:00 Uhr, sind in dem im Abs. 5 beschriebenen Bereich folgende Befischungsmethoden verboten:
a) die Verwendung von Bodennetzen,
b) die Schleppangelfischerei,
c) die Verwendung von Wurfruten mit künstlichen Ködern und toten Köderfischen und
d) die Verwendung von Zockangeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002, 78/2003, 71/2007, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 74/2018
§ 21b § 21b*) Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges
(1) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 30 Barsche fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind Barsche über 13 cm Länge und in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden.
(2) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens fünf Seesaiblinge fangen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind anzulanden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1985, 50/1999, 37/2002, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 74/2018, 80/2019, 74/2023
§ 21c*) Beifang
§ 21c
(1) Als Beifang gelten alle Felchen und untermaßigen Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische und Seeforellen in Spannsätzen.
(2) Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann die Behörde
a) die Ausübung der Fischerei im kritischen Bereich einstellen (Platzverweisung) oder in Laichgebieten während der Schonzeit verbieten (Platzverbot);
b) die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen;
c) sonstige geeignete Maßnahmen treffen.
Dabei ist auch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen möglich.
(3) Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, überschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2009, 81/2012, 112/2016, 74/2023
§ 21d § 21d*) Beachtung des Tierschutzes
Im Rahmen der Ausübung der Fischerei und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Im Umgang mit den gefangenen Fischen, bei deren Transport und Hälterung sind eine schonende Behandlung und artgerechte Bedingungen der guten fachlichen Praxis entsprechend zu gewährleisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
§ 22*) Fischereizeiten
§ 22
(1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Angelfischerei sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Maßgeblich sind die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten, die von der Wetterwarte Konstanz herausgegeben werden. Vom 1. September bis zum Tag der Umstellung der Sommerzeit auf die Normalzeit gilt für das Setzen und Heben der Fanggeräte der Berufsfischerei die Zeitangabe des Sonnenaufganges vom 1. September.
(2) Der Fang von Aalen und Raubfischen (Wels, Hecht, Barsch und Zander) vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.
(3) Abweichend von der zeitlichen Beschränkung des Abs. 1 ist im Gemeindegebiet von Bregenz die Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus in den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.05.2011, Zl. Va-3310, ausgewiesenen Abschnitten des Uferbereiches vom Fischerhafen (Bilgeribach) bis zum Wocherhafen**) in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 50/1999, 74/2010, 30/2011, 67/2014, 112/2016, 96/2017, 82/2022
§ 23 Mitführen von Fanggeräten
§ 23
Bei Ausübung der Fischerei dürfen verwendungsbereit nur Fanggeräte mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Bestimmungen dieser Verordnung oder aufgrund derselben erlassener Bescheide entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt erlaubt ist.
§ 24*) Fischereiabfälle
§ 24
Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 85/2020
§ 25*) Einsatz von Fischen
§ 25
(1) Der Einsatz von Fischen in den Bodensee darf nur unter Aufsicht des staatlichen Fischereiaufsehers erfolgen.
(2) Der Einsatz von Hechten ist verboten.
(3) Die in einem Kalenderjahr durchgeführten Einsätze sind der Behörde unter Angabe der auf die einzelnen Fischarten und deren Altersklassen entfallenden Mengen sowie des Zeitpunktes und Ortes des Einsatzes bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1999
§ 26*) Meldung der Fangergebnisse
§ 26
(1) Die Berufsfischer haben die Fangergebnisse nach Art und Gewicht jeweils am Fangtag in eine Fangliste einzutragen und die Fangliste jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Behörde zu übermitteln.
(2) Die Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei haben eine Fangliste zu führen. Darin ist jeder Fischgang unmittelbar zu Beginn des Fischens mit Datum einzutragen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich einzutragen. Gefangene Fische der übrigen Arten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang eingetragen werden, sind aber jedenfalls spätestens vor Verlassen des Fangplatzes nach Art, Stückzahl und erforderlichenfalls Gesamtgewicht in die Fangliste einzutragen. Diese Fanglisten sind spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres dem Fischereiberechtigten zu übermitteln. Dieser hat die Gesamtfangergebnisse sowie die Anzahl der Fischgänge bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres der Behörde schriftlich bekannt zu geben.
(3) Für die Meldung der Fangergebnisse sind Vordrucke zu verwenden, die von der Behörde gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Aufzeichnungen, Bekanntgaben, Eintragungen, Meldungen und Übermittlungen nach Abs. 1 bis 3 in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 112/2016, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 74/2023, 75/2024
§ 27*) Gekennzeichnete Fische
§ 27
Der Fang von Fischen, die zu wissenschaftlichen oder züchterischen Zwecken gekennzeichnet sind, ist der Behörde zu melden. Die Meldung hat Angaben über die Markierungsart (allenfalls unter gleichzeitiger Übermittlung des Kennzeichens), Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie den Tag und Ort des Fanges zu enthalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2006
§ 28*) Fischsterben
§ 28
Die Berufs- und Angelfischer haben das Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
§ 29*) Ausnahmen
§ 29
Für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen kann die Behörde durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1991
4. Abschnitt*) Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes
§ 30*) Ausdehnung
§ 30
Der Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes wird auf folgende Zuflüsse des Bodensees ausgedehnt:
a) alle fließenden Gewässer zwischen der Bregenzerach und dem Thalbach,
b) die Bregenzerach von der Mündung in den See bis zur Gemeindegrenze Lauterach-Hard bei Flusskilometer 2,92 (350 m unterhalb der Eisenbahnbrücke),
c) den Inselbach in Hard von der Mündung in das Binnenbecken bis zum Ursprung,
d) den Harder Dorfbach von der Mündung in das Binnenbecken bis zum Stauwehr unterhalb der Uferstraße (Flusskilometer 0,28),
e) die Lauterach von der Mündung in den Fischteich bis zur Brücke Allmendstraße (Flusskilometer 0,72),
f) die Harder Gewässer von der Einmündung in die Lauterach bis zur Einmündung des Gerbegrabens (Flusskilometer 0,62),
g) die Dornbirnerach von der Mündung in den Bodensee bis zur Eisenbahnbrücke bei der Gemeindegrenze Hard-Fussach (Flusskilometer 3,20),
h) den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis 440 m unterhalb der Eisenbahnbrücke Lustenau-St. Margrethen (Flusskilometer 85,30),
i) den österreichischen Anteil am Alten Rhein samt Altarmen von der Mündung in den Bodensee bis zur Staatsgrenze (Flusskilometer 11,00),
j) alle fließenden Gewässer zwischen Altem Rhein und Neuem Rhein.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002
5. Abschnitt*) Organisations-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31*) Behörde
§ 31
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002
§ 32 § 32*) Fachliche Eignung für die Tätigkeit als Fischereischutzorgan
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Fischereiverordnung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht als Fischereischutzorgan.
(2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2021
§ 33*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 33
(1) Die Verordnung, LGBl.Nr. 91/2009,tritt am 1.1.2010 in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 112/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Der § 21b letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 112/2016 tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 96/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 74/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 80/2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 85/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 81/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(9) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 82/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(10) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 74/2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(11) Die Verordnung über eine Änderung der Bodenseefischereiverordnung, LGBl.Nr. 75/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002, 91/2009, 112/2016, 96/2017, 74/2018, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 82/2022, 74/2023, 75/2024
Anlage 1*) (zu § 2 Abs. 4)
Anl. 1
Netzhöhe | Maschenweite in mm | Anzahl der Maschen |
2 m | 28 | 40 |
32 | 34 | |
35 | 31 | |
38 | 28 | |
41 | 26 | |
44 | 25 | |
47 | 23 | |
50 | 22 | |
53 | 21 | |
56 | 20 | |
59 | 19 | |
62 | 18 | |
65 | 17 | |
68 | 16 | |
74 | 15 | |
80 | 14 | |
86 | 13 | |
92 | 12 | |
98 | 11 | |
4 m | 80 | 27 |
100 | 22 | |
110 | 20 | |
120 | 18 | |
5 m | 50 | 54 |
55 | 49 | |
60 | 46 | |
7 m | 38 | 98 |
40 | 92 | |
44 | 85 | |
46 | 81 | |
48 | 78 | |
*) Fassung LGBl.Nr. 91/2009, 81/2021
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF