(1) Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite für den Fang von Barschen (Barschnetze) 28 mm bis 32 mm
b) Maschenweite für den Fang von Rotaugen (Rotaugennetze) 40 mm bis 44 mm für monofile Netze bzw. 38 mm bis 44 mm für multimonofile Netze
c) Maschenweite für den Fang von Hechten, Zandern, Brachsen und anderen großwüchsigen Fischen (Großfischnetze) mindestens 50 mm
d) Fadenstärke mindestens 0,12 mm
e) Netzlänge höchstens 100 m
f) Netzhöhe höchstens 2 m, bei Großfischnetzen höchstens 4 m
(2) Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
a) Barschnetze vom 10. Februar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr, wobei in der Zeit vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 30. September, 12.00 Uhr, die Netze höchstens bis zu einer Wassertiefe von 20 Metern gesetzt werden dürfen;
b) Rotaugennetze vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr; abweichend von Abs. 1 lit. b dürfen ab 10. Mai, 12.00 Uhr, monofile Netze mit einer Maschenweite von 38 mm bis 44 mm bis zu einer Wassertiefe von höchstens 20 m gesetzt werden;
c) Großfischnetze das ganze Jahr über; in der Zeit vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Jänner, 12.00 Uhr, dürfen diese Netze nicht auf der Halde gesetzt werden.
(3) Für die Verwendung von Bodennetzen gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
a) vom 11. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden sowie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr und an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein; an Sonn- und Feiertagen dürfen sie erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden;
b) vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische;
c) in der Zeit vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, dürfen die Zanderlaichplätze gemäß § 21a Abs. 5 nicht befischt werden.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs Barsch- und Rotaugennetze und acht Großfischnetze verwenden.
(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen Patentinhaber, die den Felchen-Laichfischfang im selben Jahr rechtmäßig ausgeübt haben, während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) vier Rotaugennetze im Hohen See und auf der Halde setzen (Weihnachtsfischerei). Diese Netze müssen multimonofil sein und eine Mindestmaschenweite von 38 mm aufweisen. Die Netze dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden.
(6) Abweichend von Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 können vom 10. Jänner bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze) im Verhältnis ein Bodennetz zu zwei Spiegelnetzen ersetzt werden.
Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite Außengarn mindestens 180 mm
b) Innengarn mindestens 38 mm
c) Netzlänge höchstens 50 m
d) Netzhöhe höchstens 2 m (im eingestellten Zustand).
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 50/1999, 37/2002, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 81/2012, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 85/2020, 74/2023, 75/2024
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