(1) Für den Großfischsatz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
a) Maschenweite mindestens 70 mm
b) Netzlänge höchstens 100 m
c) Netzhöhe höchstens 5 m
d) Fadenstärke mindestens 0,20 mm.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.
(2) Großfischsätze dürfen in der Zeit vom 10. Jänner, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Großfischsätze sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen Großfischsätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf vom 10. Jänner bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 112/2016, 82/2022, 74/2023
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