§ 20
In Kraft seit 23. November 2012
Up-to-date
Die Anlandung gefangener Fische darf ausschließlich mittels eines Keschers (Feumer, Schöpfbehren) erfolgen. Für andere Zwecke darf der Kescher nicht verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2012
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