§ 20
In Kraft seit 23. November 2012
Up-to-date
§ 20 — BoFiVO
Die Anlandung gefangener Fische darf ausschließlich mittels eines Keschers (Feumer, Schöpfbehren) erfolgen. Für andere Zwecke darf der Kescher nicht verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2012
§ 16c BoFiVO · BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 16c *) Zugelassene Fanggeräte
…1) Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden: Angelgeräte (§ 17), Hamen (§ 18), Köderflasche (§ 19), Kescher (§ 20). (2) Beim Fischen mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten werden, um Schäden…
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