§ 19
In Kraft seit 20. Oktober 1982
Up-to-date
§ 19 — BoFiVO
Die Köderflasche ist mit dem Namen des Auslegers zu versehen und darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 l nicht überschreiten.
§ 16c BoFiVO · BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 16c *) Zugelassene Fanggeräte
…1) Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden: Angelgeräte (§ 17), Hamen (§ 18), Köderflasche (§ 19), Kescher (§ 20). (2) Beim Fischen mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten…
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