(1) Es dürfen nur Trappnetze verwendet werden, die eine Höhe von höchstens 2 m aufweisen. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen. Die Maschenweite muss beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muss einen rechteckigen, über die ganze Länge gleich bleibenden Querschnitt von mindestens 1 x 1 m aufweisen.
(2) Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden, jedoch nur dort, wo die Wassertiefe nicht größer ist als die Höhe des Netzes.
(3) Der Abstand zwischen parallel zueinander gesetzten Trappnetzen muss mindestens 100 m betragen.
(4) Ein Patentinhaber darf jeweils zwei Trappnetze verwenden. In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai darf das zweite Trappnetz nur außerhalb von ausgewiesenen Zanderlaichplätzen verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1985, 56/1987, 119/2015, 74/2018, 74/2023
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