§ 28
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 28 — BoFiVO
Die Berufs- und Angelfischer haben das Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
Die Berufs- und Angelfischer haben das Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
Rückverweise
Keine Verweise gefunden