Die Berufs- und Angelfischer haben das Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 28
…§ 28*) Fischsterben Die Berufs- und Angelfischer haben das Auftreten von Fischkrankheiten und Fischsterben unverzüglich der Behörde zu melden. *) Fassung LGBl.Nr. 112/2016…
Rückverweise