(1) Der Laichfischfang auf Fische, für die eine Schonzeit oder ein Schonmaß festgesetzt ist (§ 21), darf nur aufgrund einer besonderen, jederzeit widerrufbaren Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung zum Laichfischfang erteilt wird, hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Fischart, auf die der Laichfischfang ausgeübt werden darf,
b) die Festlegung der Art, der Beschaffenheit und Zahl der dabei zu verwendenden Netze, wobei von den diesbezüglichen Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen zugelassen werden können, sofern die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert,
c) die Bestimmung, dass der Laichfischfang erst an dem vom staatlichen Fischereiaufseher festgesetzten Zeitpunkt begonnen werden darf und zu dem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu beenden ist,
d) die Auflage, dass das gewonnene Fortpflanzungsgut zur Erbrütung an das Landesfischereizentrum Vorarlberg in Hard abzuliefern ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/1997, 78/2003
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