Anl. 2
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Anl. 2 — BoFiVO
Anhänge
Anlage 20§ 16a BoFiVO · BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 16a 2. Abschnitt Vorschriften für die Angelfischerei *) Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
…Erfolg abgelegte Fischerprüfung nachweisen kann, die nicht im Wesentlichen mit der Vorarlberger Fischerprüfung gleichwertig ist, und eine Eignungsprüfung nach Abs. 6 nachweislich erfolgreich abgelegt hat. (2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in…
Rückverweise