(1) Im Mündungsbereich der Bregenzerach wird folgende Fläche* zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen erklärt:
Seitliche Begrenzungen: Östlich in gerader Linie vom landseitigen Grenzpunkt der Fischereireviere Hard und Bregenz über das Seezeichen Nr. 78 sowie westlich in gerader Linie vom nördlichen Molenkopf des Harder Kiesschiffhafens über das Seezeichen Nr. 80;
Seeseitige Begrenzung: 50 m seewärts der Verbindungslinie der Seezeichen Nr. 78, 79 und 80;
Landseitige Begrenzung: Schwellwuhr (Sohlrampe) in der Bregenzerach oberhalb der Mündung.
(2) In der Zeit vom 15. Juli bis 15. September und vom 1. November bis 10. Jänner sind in dem im Abs. 1 beschriebenen Bereich folgende Maßnahmen verboten:
a) das Fangen und Anlanden von Forellen,
b) die Verwendung von Bodennetzen und Trappnetzen,
c) die Schleppangelfischerei und
d) die Verwendung von forellenfängigen Geräten mit künstlichen Ködern und toten Köderfischen.
(3) Im Mündungsbereich der Goldach wird folgende Fläche** zum Schongebiet für aufsteigende Seeforellen erklärt:
Tiefenmäßige Begrenzungen im Hohen See: Von der 25 m-Tiefenlinie bis zur 40 m-Tiefenlinie;
Seitliche Begrenzungen: Südöstlich durch eine Linie vom schwarz-weissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus sowie nordwestlich durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer aus in den See hinaus.
(4) Vom 1. November bis 31. Jänner ist in dem im Abs. 3 beschriebenen Bereich die Ausübung jeglicher Fischerei verboten.
(5) Folgende Flächen*** werden als Zanderlaichplätze ausgewiesen:
a) Fußacher Bucht mit seeseitiger Begrenzung: Linie nordöstlicher Punkt Rohrspitz in östlicher Richtung zum Ende des Schutzdammes der Lagune, inklusive der Schwedenschanze und der alten Mündung der Dornbirnerach;
b) westlich der Rheinvorstreckung: im Anschluss an das Gebiet Fußacher Bucht (lit. a), seewärts des Schutzdammes der Lagune zwischen linkem Rheindamm und der Begrenzung der Schifffahrtsrinne bis zur Line Ende des Rheindammes und dem äußersten Pfahl der Schiffahrtsrinne;
c) Mündungsbereich Dornbirnerach: Südlich der Linie Dampferanlegestelle Hohentwil (am rechten Rheindamm) zum nördlichen Ende des grünen Dammes;
d) Harder Binnenbecken, inklusive dem Fischteich und der Lauterach bis zur Brücke Allmendestraße;
e) Mündungsbereich Bregenzerach: seitliche Begrenzungen: Östlich in gerader Linie vom landseitigen Grenzpunkt der Fischereireviere Hard und Bregenz über das Seezeichen Nr. 78 sowie westlich in gerader Linie vom nördlichen Molenkopf des Harder Industriehafens über das Seezeichen Nr. 80; seeseitige Begrenzung: 50 m seewärts der Verbindungslinie der Seezeichen Nr. 78, 79 und 80; landseitige Begrenzung: Schwellwuhr (Sohlrampe) in der Bregenzerach oberhalb der Mündung. 1
(6) In der Zeit vom 1. April, 12:00 Uhr, bis 31. Mai, 12:00 Uhr, sind in dem im Abs. 5 beschriebenen Bereich folgende Befischungsmethoden verboten:
a) die Verwendung von Bodennetzen,
b) die Schleppangelfischerei,
c) die Verwendung von Wurfruten mit künstlichen Ködern und toten Köderfischen und
d) die Verwendung von Zockangeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2002, 78/2003, 71/2007, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 74/2018
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