§ 15
In Kraft seit 22. Dezember 2010
Up-to-date
Gefangene laichreife Forellen und Seesaiblinge oder das befruchtete Fortpflanzungsgut dieser Fischarten sind dem Landesfischereizentrum Vorarlberg in Hard zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 78/1997, 50/1999, 91/2009, 74/2010
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