(1) Netze und Reusen dürfen zur Ausübung der Fischerei nur verwendet werden, wenn sie vom staatlichen Fischereiaufseher überprüft und als den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit Plomben gekennzeichnet worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, hat dieses, bevor er es in Verwendung nimmt, erneut plombieren zu lassen. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes, Reusen am ersten Bügel, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke können Netze vor dem Anschlagen vorplombiert werden.
(2) Plombierte Netze und Reusen dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, durch welche die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden im Wasser war. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. Die Angaben von Maschenweitenbereichen sind so zu verstehen, dass das erste Maß nicht unterschritten werden darf und Überschreitungen des zweiten Maßes unter 1 mm bleiben müssen.
(4) Die Höhe der Netze ergibt sich aus der Anzahl der Maschen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Tabelle.
(5) Netze, Reusen, Trappnetze und Legschnüre sind mit Bojen und Bauchen zu kennzeichnen. Netze und Netzsätze sind an beiden Enden zu kennzeichnen. Die Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, die Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Patentinhabers zu versehen. Bei Namensgleichheit von Patentinhabern sind die Bauchen zusätzlich zu kennzeichnen. Die schifffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Die Verwendung elektronischer Geräte zur Auffindung der Fanggeräte ist gestattet.
(7) Alle Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und gegebenenfalls zu leeren, soweit dies in dieser Verordnung nicht anderweitig geregelt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1987, 78/1997, 55/2006, 91/2009, 119/2015, 81/2021
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