§ 18
In Kraft seit 20. Oktober 1982
Up-to-date
(1) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens einen Meter, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen.
(2) Der Hamen darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden.
(3) Die Verwendung des Hamens vom fahrenden Boot aus ist untersagt.
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