§ 18
In Kraft seit 20. Oktober 1982
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§ 18 — BoFiVO
(1) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens einen Meter, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen.
(2) Der Hamen darf nur zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf verwendet werden.
(3) Die Verwendung des Hamens vom fahrenden Boot aus ist untersagt.
§ 16c BoFiVO · BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 16c *) Zugelassene Fanggeräte
…1) Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden: Angelgeräte (§ 17), Hamen (§ 18), Köderflasche (§ 19), Kescher (§ 20). (2) Beim Fischen mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von…
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