(1) Die Berufsfischer haben die Fangergebnisse nach Art und Gewicht jeweils am Fangtag in eine Fangliste einzutragen und die Fangliste jeweils bis zum 10. des folgenden Monats der Behörde zu übermitteln.
(2) Die Inhaber einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei haben eine Fangliste zu führen. Darin ist jeder Fischgang unmittelbar zu Beginn des Fischens mit Datum einzutragen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich einzutragen. Gefangene Fische der übrigen Arten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang eingetragen werden, sind aber jedenfalls spätestens vor Verlassen des Fangplatzes nach Art, Stückzahl und erforderlichenfalls Gesamtgewicht in die Fangliste einzutragen. Diese Fanglisten sind spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres dem Fischereiberechtigten zu übermitteln. Dieser hat die Gesamtfangergebnisse sowie die Anzahl der Fischgänge bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres der Behörde schriftlich bekannt zu geben.
(3) Für die Meldung der Fangergebnisse sind Vordrucke zu verwenden, die von der Behörde gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Aufzeichnungen, Bekanntgaben, Eintragungen, Meldungen und Übermittlungen nach Abs. 1 bis 3 in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 112/2016, 80/2019, 85/2020, 81/2021, 74/2023, 75/2024
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