§ 10 — BoFiVO
Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Anzahl und mit beliebig vielen Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
§ 1 BoFiVO · BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 1 1. Abschnitt Vorschriften für die Berufsfischerei 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fanggeräte und deren Verwendung *) Zugelassene Fanggeräte und Fangmethoden
…Hohen See mit freitreibenden Schwebnetzen (§ 3) verankerten Schwebnetzen (§ 4) Spannsätzen (§ 5) Großfischsätzen (§ 6) Bodennetzen (§ 7) Reusen (§ 9) Legschnüren (§ 10) und den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (§ 16) b) auf der Halde mit Spannsätzen (§ 5) Bodennetzen (§ 7) Trappnetzen (§ 8) Reusen (§…
§ 11 *) Sonderbestimmungen
…§ 7 Abs. 1 lit. b) sowie zwei Großfischnetze (§ 7 Abs. 1 lit. c), c) sechs Reusen (§ 9) und d) eine Legschnur (§ 10) mit höchstens 50 Anbissstellen. (2) Inhaber eines Hochseepatentes, die Lehrlinge in der Fischereiwirtschaft ausbilden, dürfen für die Dauer der Ausbildung am Hohen See verankerte Schwebnetze…
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