§ 21d § 21d*)Beachtung des Tierschutzes
In Kraft seit 01. Januar 2017
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Im Rahmen der Ausübung der Fischerei und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Im Umgang mit den gefangenen Fischen, bei deren Transport und Hälterung sind eine schonende Behandlung und artgerechte Bedingungen der guten fachlichen Praxis entsprechend zu gewährleisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 112/2016
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