§ 29
In Kraft seit 02. Oktober 1991
Up-to-date
Für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen kann die Behörde durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1991
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