§ 14
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Zum Laichfischfang auf Gangfische dürfen nur Bodennetze (Rotaugennetze) gemäß § 7 Abs. 1 lit. b verwendet werden. Abweichungen hinsichtlich der Netzzahl und der Maschenweite können durch die Behörde angeordnet werden, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1983, 78/1997, 78/2003, 74/2023
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