LandesrechtVorarlbergVerordnungenBodenseefischereiverordnung§ 21

§ 21

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Felchen (alle Formen) ganzjährig -
Äsche 1.02. - 30.04. 35 cm
Forellen 1.11. - 10.01. 50 cm
Regenbogenforelle - -
Seesaibling (Rötel) 1.11. - 31.12. -
Zander 1.04. - 31.05. 40 cm
Barsch 20.04. - 10.05. -
Karpfen 1.05. - 15.06. 25 cm
Schleie 1.05. - 15.06. 20 cm
Aal - 50 cm

(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten

a) im österreichischen Anteil am Alten Rhein ab der Verlängerung des ersten rechtsseitigen Buhnendammes sowie im Neuen Rhein von Flusskilometer 90,8 (rechtwinklige Verlängerung der Dornbirnerachmündung) bis 440 m unterhalb der Eisenbahnbrücke Lustenau – St. Margrethen für See-, Bach- und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Seeforelle 15.07. - 31.01. 50 cm
Bachforelle 1.10. - 31.01. 25 cm
Bachforelle über 40 cm 15.07. - 31.01. -
Regenbogenforelle 1.10. - 31.01. -

b) in der Bregenzerach vom Schwellwuhr (oberhalb der Mündung) bis zur Gemeindegrenze Hard-Lauterach, in der Dornbirnerach von der Mündung bis zur Gemeindegrenze Hard-Fußach sowie für alle Gewässer zwischen dem Alten und Neuen Rhein für See-, Bach- und Regenbogenforellen folgende Schonzeiten und Schonmaße:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Seeforelle 15.07. - 28.02. 50 cm
Bachforelle 1.10. - 28.02. 22 cm
Regenbogenforelle 1.10. - 28.02. -

(3) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12.00 Uhr der im Abs. 1 angegebenen Tage.

(4) Während der Schonzeit dürfen auf die betreffende Fischart keine gezielten Fänge durchgeführt werden.

(5) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand zwischen der Kopfspitze und dem Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das im Abs. 1 festgesetzte Maß nicht unterschreitet. Zum Messen dieses Abstandes sind geeignete Hilfsmittel mitzuführen.

(6) Mit Reusen, Trappnetzen oder Angelfischereigeräten während ihrer Schonzeit gefangene oder untermaßige Fische sind unverzüglich und sorgfältig vom Fanggerät zu nehmen und in das Wasser zurückzusetzen; gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.

(7) Fische, die sich der Fischer mittels Angelgerät angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Die Regelung des § 21b bleibt davon unberührt. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.

(8) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen, und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind. Das Mitführen von lebenden Köderfischen sowie die Verwendung von lebenden Köderfischen und von Fischeiern als Köder ist untersagt.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1987, 31/1990, 50/1991, 78/1997, 50/1999, 37/2002, 78/2003, 55/2006, 71/2007, 91/2009, 74/2010, 67/2014, 112/2016, 80/2019, 74/2023

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