§ 16c
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehend genannten Fanggeräten ausgeübt werden:
Angelgeräte (§ 17),
Hamen (§ 18),
Köderflasche (§ 19),
Kescher (§ 20).
(2) Beim Fischen mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 78/1997, 112/2016, 80/2019
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