§ 21b § 21b*)Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 30 Barsche fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind Barsche über 13 cm Länge und in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden.
(2) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens fünf Seesaiblinge fangen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind anzulanden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1985, 50/1999, 37/2002, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 74/2018, 80/2019, 74/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden