(1) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 30 Barsche fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind Barsche über 13 cm Länge und in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden.
(2) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens fünf Seesaiblinge fangen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind anzulanden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1985, 50/1999, 37/2002, 59/2013, 67/2014, 112/2016, 74/2018, 80/2019, 74/2023
BoFiVO · Bodenseefischereiverordnung
§ 21b § 21b*)Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges
…§ 21b*) Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges (1) Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 30 Barsche fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September…
§ 33
…91/2009,tritt am 1.1.2010 in Kraft. (2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 112/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (3) Der § 21b letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 112/2016 tritt am 1. Jänner 2018 außer Kraft. (4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung…
§ 21
…sich der Fischer mittels Angelgerät angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Die Regelung des § 21b bleibt davon unberührt. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig. (8) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden…
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