(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausgeübt werden:
a) auf dem Hohen See mit
freitreibenden Schwebnetzen (§ 3)
verankerten Schwebnetzen (§ 4)
Spannsätzen (§ 5)
Großfischsätzen (§ 6)
Bodennetzen (§ 7)
Reusen (§ 9)
Legschnüren (§ 10)
und den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (§ 16)
b) auf der Halde mit
Spannsätzen (§ 5)
Bodennetzen (§ 7)
Trappnetzen (§ 8)
Reusen (§ 9)
Legschnüren (§ 10)
und den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (§ 16).
(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Fanggeräte auch gleichzeitig verwendet werden.
(3) Bei Ausübung der Fischerei darf ein Patentinhaber gleichzeitig nicht mehr als ein Boot benützen.
(4) Hinsichtlich der Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte gelten das Hochseepatent und das Haldenpatent zusammen als ein Patent.
(5) Bei Ausübung der Fischerei ist der Einsatz von künstlichen Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, verboten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1984, 56/1987, 50/1991, 78/2003, 112/2016, 82/2022, 74/2023
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