§ 25
In Kraft seit 05. November 1999
Up-to-date
(1) Der Einsatz von Fischen in den Bodensee darf nur unter Aufsicht des staatlichen Fischereiaufsehers erfolgen.
(2) Der Einsatz von Hechten ist verboten.
(3) Die in einem Kalenderjahr durchgeführten Einsätze sind der Behörde unter Angabe der auf die einzelnen Fischarten und deren Altersklassen entfallenden Mengen sowie des Zeitpunktes und Ortes des Einsatzes bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1999
Rückverweise
Keine Verweise gefunden