§ 13
In Kraft seit 14. November 2014
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Zum Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze verwendet werden. Die Schnurlänge darf, wenn im Bescheid über die Bewilligung zum Laichfischfang nichts anderes bestimmt wird, höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen über das ganze Netz angebracht sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2012, 67/2014
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