(1) Angelgeräte (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, höchstens zwei Anbissstellen aufweisen. Bei der Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen zulässig. Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.
(2) Bei der Schleppangelfischerei dürfen pro Fischer und Boot insgesamt höchstens acht Anbissstellen verwendet werden. Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken. Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Jänner, 12.00 Uhr, ist die Schleppangelfischerei verboten. Von unter Segel fahrenden Booten aus dürfen Schleppangeln nicht verwendet werden.
(3) Die Anbissstellen (Angelhaken) müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein.
(4) Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene ist untersagt.
(5) Gleichzeitig dürfen von einem Fischer höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden. Neben der Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.
(6) Die Angelgeräte sind beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/1990, 50/1991, 78/1997, 37/2002, 91/2009, 74/2010, 59/2013, 74/2023
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